Kurz zur aktuellen Lage (29.03.2020). Wenn man die konsolidierte Fassung der „COVID-19 Verordnung“ (Österreich, jene Verordnung die das Betreten öffentlicher Orte regelt) liest, wird schnell klar, dass Fischen auch unter den aktuellen Beschränkungen erlaubt ist.
Nichts in der Verordnung verweist auf „trifftige Gründe“ oder eine maximale Entfernung zum Wohnsitz beim Verlassen des Wohnortes – anders als vielfach kommuniziert, vor allem am Beginn der Maßnahmen.
Der geforderte Mindestabstand ist einzuhalten, alleine muss man unterwegs sein oder mit Personen, welche im gemeinsamen Haushalt leben und öffentliche Verkehrsmittel darf man nicht für die Anreise zum Gewässer benutzen.
Im Fall einer Kontrolle am besten auf die Ausnahme § 2 Ziffer 5 berufen – in etwa „ich habe den öffentlichen Raum betreten, da ich alleine unterwegs bin und den geforderten Mindestabstand zu anderen Personen einhalte.